Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


Sehr geehrter Kunde, auch unter Kaufleuten müssen leider im Juristen-Deutsch verfasste Regeln genannt werden. Wir versichern Ihnen jedoch, dass wir Sie – unseren Kunden – als die Nr. 1 unserer Geschäftsbeziehung sehen. Bei irgendwelchen Meinungsverschiedenheiten können Sie sicher sein, dass Sie in uns einen zuvorkommenden und kulanten Partner haben!


I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung, Vertragsabschluss

Die vorliegenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Folgegeschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen werden.

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden wie auch Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen – insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern – erst durch unsere ausdrückliche Bestätigung für uns verbindlich.

Die dem Angebot beigefügten Verkaufsunterlagen (wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sowie auch darin enthaltene oder sonstige mitgeteilte technische Daten, Bezugnahmen auf Normen, wie auch Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche von uns bezeichnet werden.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

Es gelten die ausdrücklich vereinbarten, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die in unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste genannten Preise zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise für die Lieferung Ex Works Dortmund (Incoterms® in der aktuellen Fassung) zuzüglich Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Kunden in angemessener Frist zurückgegeben werden. Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Soweit sich die Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenden Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, soweit sich dieser auf länger als 6 Wochen beläuft, wesentlich erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation sowie spezifischer Darlegung der Erhöhung der Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen.

Alle Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug bar zu erfolgen. Nach Ablauf dieses Zahlungsziels tritt – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – Verzug ein. Verbraucher weisen wir darauf in den Rechnungen auch noch einmal hin. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe nach §§ 247, 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig und bezieht sich nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum. Skontoabzug setzt in jedem Fall den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden voraus. Eigenakzepte und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Diskontierungskosten, evtl. Bank und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen und damit begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung eine vollständige Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) für mindestens drei Wochen gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Kunden in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens mit entsprechend negativem Inhalt. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden alle diese betreffenden Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, gegebenenfalls unter Rückgabe der Akzepte, sofort zur Zahlung fällig. Gleichfalls sind wir berechtigt, alle übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung nach Ziff. I Nr. 3 (Eigentumsvorbehalt) zu widerrufen.

Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis resultieren und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Wir behalten uns vor, bei Aufträgen unter 150 Euro einen Mindermengenzuschlag von 50 Euro zu berechnen.

3. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 dieser Ziffer. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1 dieser Ziffer.

Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.

Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

4. Haftung

Für Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur in folgenden Fällen unbegrenzt:

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
  • bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung,
  • bei der grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht).

Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalpflicht ist, haften wir nur auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir ebenfalls nur auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berührt.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsteile – einschließlich der Zahlungspflicht des Kunden – ist Dortmund. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Dortmund.

6. Anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit, Datenschutz

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.

Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

II. Ausführung der Lieferung

1. Lieferzeit

Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die von uns angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Ist ein Liefertermin ausdrücklich verbindlich vereinbart, so gilt er als eingehalten, wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt oder Versandbereitschaft angezeigt haben. Dies gilt nicht, wenn vertraglich ausdrücklich eine Abnahme bedungen oder wenn ausdrücklich eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

Liefertermine und -fristen verlängern sich im Fall höherer Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse, behördlicher Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien und Epidemien usw., die außerhalb unseres Willens liegen, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, soweit solche Ereignisse und Umstände die Fertigung bzw. Lieferung der  Ware beeinflussen. Gleiches gilt, wenn solche Umstände und Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund solcher Ereignisse bzw. Umstände für eine Vertragspartei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. In allen diesen Fällen werden Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

2. Teillieferung, Abrufaufträge

Wir sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können daher nach Vertragsschluss nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist.

Nicht vertraglich ausdrücklich vereinbarte Abruftermine bzw. -mengen können wir nur im Rahmen unserer Lieferungs- bzw. Herstellungsmöglichkeiten einhalten.

Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

3. Abnahme

Nimmt der Kunde die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so sind wir berechtigt, die Ware einzulagern und die uns hierdurch entstehenden eigenen bzw. Fremdlagerkosten zu berechnen oder die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten des Kunden an diesen zu versenden.

Die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten unbeschränkt. Der Kunde hat äußerlich erkennbare Fehler und Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Innerhalb dieser Frist nicht erkennbare Mängel sind nach deren Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandeln wir mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch uns eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung).

4. Versand und Gefahrübergang

Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich entsprechend der Liefervorschrift zum Versand abgerufen werden, andernfalls sind wir ohne weiteres berechtigt, es auf Kosten des Kunden nach unserem Ermessen einzulagern sowie es sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-Abholung vorgesehen und wird das Material nicht innerhalb von 5 Tagen nach unserer dem vereinbarten Liefertermin entsprechenden Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich frachtfreie Lieferung vereinbart ist. In diesem Fall sind Versandwege, Beförderungs- und Schutzmittel unserer Wahl vorbehalten. Schutzmittel, gedeckte und Spezialwagen werden hierbei besonders berechnet. Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag unserer Erklärung der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf dessen Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer und Wasserschaden sowie sonstige Risiken versichert.

5. Sach- und Rechtsmängel

Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen und Technischen Regeln. Bezugnahmen auf Normen und normenähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende (Kenn-)Zeichen wie „CE“ und „GS“. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Kunden.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Kunden in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und wir dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gemäß Absatz 1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gemäß Absatz 2 eignet, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Kunde erwartet hat.

Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen in Deutschland und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel (nachstehend: „Mangel“) ist, dass diese nicht auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, nachlässiger Behandlung oder Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, mangelhaften Bauarbeiten, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind – beruhen und der Kunde seinen Verpflichtungen nach Ziff. II Nr. 3 nachgekommen ist.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.

Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

Die allgemeine Schadensersatzhaftung aus Gewährleistungsansprüchen richtet sich nach Ziffer I. 4.

Erfolgt die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche nach Ziff. I Nr. 4 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche oder die diesbezüglich in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Wird der Kunde wegen eines Mangels der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Kunden geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Kunden.

Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind und nicht im Falle der Arglist. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

6. Rückgabe

Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Produkte werden von uns nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir – sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist – 25 % des Warenwertes, mindestens aber 50 Euro.

7. Maße, Gewicht, Güte

Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im handelsüblichen oder im Rahmen der DIN-Vorschriften zulässig. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern auf unseren geeichten und unter laufender Kontrolle stehenden Waagen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Bei Lieferung in Wagenladungen ist das Gesamtgewicht der Ladung für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten sind verhältnismäßig auf diese zu verteilen. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

III. Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.

Sofern wir Waren nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden

des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

IV. Eignung und Beschaffenheit, Einhaltung von Vorschriften, Schutzrechte, Rechte Dritter, Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

Alle Angaben und Auskünfte durch uns über die Beschaffenheit, Eignung und Anwendbarkeit der Waren befreien den Kunden nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und eigener Versuche.

Der Kunde ist für die Beachtung etwaiger gesetzlicher, behördlicher und anderer Vorschriften bei der Anwendung der bei uns erworbenen Ware in dem Bestimmungs- und Nutzungsgebiet selbst verantwortlich.

Wir sichern nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen (insbesondere Schutz-) Rechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Kunden jeweils selbst zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sichern wir zu, dass uns nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen.

Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, sichert der Kunde uns damit zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger sich aus der Verwendung der Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben eventuell ergebender Rechtsverletzungen frei.

Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen zu Lasten des Kunden.

Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

V. Zusätzliche Bedingungen für Exportgeschäfte

Soweit nicht diese Verkaufsbedingungen oder besondere Vereinbarungen etwas anderes ausdrücklich bestimmen, gelten für unsere Verkaufsverpflichtungen die in den Incoterms festgelegten internationalen Handelsklauseln in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Form.

Unsere Preise setzen normale, unbehinderte Transportverhältnisse, bei Beförderung auf dem Wasserweg z. B. unbehinderte Schifffahrt, voraus. Mehrkosten, die durch unvollständige Ladung oder Behinderung der Transportverhältnisse entstehen, trägt der Kunde. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten trägt der Kunde, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Diese Kosten werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom Kunden getragen. Das gleiche gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand auf einem anderen als dem vorgesehenen Transportweg erforderlich wurde. Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.

Bei Transportschäden hat der Kunde unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls Ansprüche gegen die Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese Bedingungen gelten für fob-Verkäufe und sinngemäß für andere Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen.

Diese AGB liegen in einer deutschen und einer englischen Fassung vor. Bei Widersprüchen oder in Zweifelsfällen hat die deutsche Fassung der AGB Vorrang.

Dortmund, Stand: Juni 2022